BSG - Beschluss vom 15.01.2009
B 3 KS 5/08 B
Normen:
KSVG § 1 Nr. 2; KSVG § 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 37/08
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 309/06

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung, Künstlereigenschaft bei selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter mit Unterstützung durch Mitarbeiter

BSG, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen B 3 KS 5/08 B

DRsp Nr. 2009/5519

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung, Künstlereigenschaft bei selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter mit Unterstützung durch Mitarbeiter

Der Künstlereigenschaft nach § 2 KSVG steht die Unterstützung eines überwiegend im künstlerischen bzw. publizistischen Bereich selbständig tätigen Gesellschafters durch Mitarbeiter nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.015,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 2; KSVG § 2;

Gründe:

I