Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Streit steht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung von Juni 2016 bis Mai 2019.
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