LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2022
L 5 KR 1349/21
Normen:
KSVG § 2 S. 1; KSVG § 3 Abs. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 1; KSVG § 8 Abs. 1; KSVG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3004/17

Versicherungspflicht in der KünstlersozialversicherungAnforderungen an den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem sogenannten Berufsanfängerprivileg für die Dauer von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 1349/21

DRsp Nr. 2022/11683

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung Anforderungen an den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem sogenannten Berufsanfängerprivileg für die Dauer von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit

Dem Berufsanfängerprivileg nach § 3 Abs. 2 KSVG steht eine in der Vergangenheit ausgeübte unter das KSVG fallende Tätigkeit (hier publizistische Tätigkeit), die in keinerlei Zusammenhang zur aktuell zu beurteilenden Tätigkeit (hier als Webdesigner) steht, grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1; KSVG § 3 Abs. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 1; KSVG § 8 Abs. 1; KSVG § 11 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung von Juni 2016 bis Mai 2019.