Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2019 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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