BSG - Urteil vom 29.09.1997
10 RK 2/97
Normen:
ALG § 32 Abs. 6 ; EStG 1990 § 13a; KVLG 1989 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 22 ; SGB IV § 15 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 238
SozR-3 5420 § 3 Nr. 3

Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Arbeitseinkommen

BSG, Urteil vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 10 RK 2/97

DRsp Nr. 1998/4685

Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Arbeitseinkommen

1. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der daneben noch abhängig beschäftigt ist, ist er nur dann in der KVdL versicherungspflichtig, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die abhängige Beschäftigung deutlich übersteigt. Insoweit kommt dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" keine eigenständige Bedeutung zu.2. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung des 2. Agrarsozialreformgesetzes 1995 ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Im Gegensatz zur früheren Fassung des § 15 SGB IV kommt es damit ua nicht mehr darauf an, inwieweit bei der Gewinnermittlung steuerliche Vergünstigungen zu Buche geschlagen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 6 ; EStG 1990 § 13a; KVLG 1989 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 22 ; SGB IV § 15 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 5 ;

Gründe:

I.