BSG - Beschluss vom 20.01.2009
B 10 LW 9/08 B
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 2; ALG § 3; ALG § 70;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 LW 2/08
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 11/06

Versicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte; Berücksichtigung der Beiträge einer ausländischen Rentenversicherung als Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit; Regelungslücke des ALG

BSG, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen B 10 LW 9/08 B

DRsp Nr. 2009/10263

Versicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte; Berücksichtigung der Beiträge einer ausländischen Rentenversicherung als Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit; Regelungslücke des ALG

Zur Frage, ob Beiträge einer ausländischen Rentenversicherung als Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit nach § 2 ALG bzw als Befreiungstatbestand iS des § 3 ALG anzusehen sind, enthält das ALG keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Nach dem ALG besteht ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw Befreiung auf Antrag), das grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 2; ALG § 3; ALG § 70;

Gründe: