LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2016
L 1 KR 207/15
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 42 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1678/14

Versicherungspflicht nach dem KSVGRechtmäßigkeit eines AufhebungsbescheidesVerstoß gegen die AnhörungspflichtWahrung des rechtlichen GehörsAnhörung zu entscheidungserheblichen Tatsachen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 207/15

DRsp Nr. 2018/18287

Versicherungspflicht nach dem KSVG Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides Verstoß gegen die Anhörungspflicht Wahrung des rechtlichen Gehörs Anhörung zu entscheidungserheblichen Tatsachen

1. Die Vorschrift des § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen schützen. 2. Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes den Beteiligten zu den Tatsachen anzuhören, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben; das sind die Tatsachen, auf die sich die Verwaltung im maßgeblichen Fall tatsächlich auch stützen will. 3. Der Aufhebungsanspruch wegen einer unterbliebenen Anhörung begründet eine uneingeschränkte Pflicht zur Aufhebung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 17. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufgehoben wird.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 24; SGB X § 42 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides im Streit.