LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2019
L 1 KR 105/17
Normen:
KSVG § 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2596
NZS 2019, 358
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 941/14

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für einen DiscjockeyAbspieltätigkeit keine künstlerische TätigkeitRein technische Arbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 105/17

DRsp Nr. 2019/7029

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für einen Discjockey Abspieltätigkeit keine künstlerische Tätigkeit Rein technische Arbeit

1. Ein Diskjockey, der lediglich ein Musikprogramm zusammenstellt, weitgehend unverändert abspielt und dazu verbindende Texte spricht, ist kein Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. 2. Eine Abspieltätigkeit wird nicht dadurch künstlerisch im Sinne des KSVG, dass ein professionelles Mischpult benutzt wird, mit dem Tonlage, Tonhöhe, Tempo und Takt verändert und zusätzliche Effekte wie Echo, Chor oder Hall eingespielt werden können; auch das Einflechten dieser Effekte ist schwerpunktmäßig eine technische Arbeit. 3. Eine rein technische Arbeit erfüllt die Voraussetzungen "Musik schaffen" (als Komponist) oder "Musik ausüben" (als Musiker) nicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob der Kläger als Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig ist.