Selbständig tätige Krankengymnastinnen, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen jedenfalls dann der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 SGB VI, wenn sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (Anschluß an BSG vom 30.6.1964 - 3 RK 40/59 = BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 § 166RVO). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AVG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; RVO § 166 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB VI § 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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