BSG - Urteil vom 12.10.2000
B 12 RA 2/99 R
Normen:
EG Art. 81, Art. 86; EGVtr Art. 85, Art. 90; GG Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 904
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 163/97
SG Dresden, vom 24.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 An 1103/95

Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen B 12 RA 2/99 R

DRsp Nr. 2001/3781

Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

1. Es ist keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung, daß der Lehrer über eine besondere pädagogische Ausbildung verfügen muß. Außerdem verletzt die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer in der Rentenversicherung weder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das europarechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 81, Art. 86; EGVtr Art. 85, Art. 90; GG Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger als selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Der 1946 geborene Kläger ist promovierter Betriebswirt. Er war in verschiedenen Volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR und zuletzt bei einem Institut für Kraftwerke als Betriebsökonom beschäftigt. Ab Januar 1993 meldete er beim Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit als Privatdozent und Unternehmensberater an. Er erteilt seither, ohne selbst Arbeitnehmer zu beschäftigen, aufgrund von Lehrverträgen mit verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft.