LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2003
12 (5) Sa 577/02
Normen:
Versorgungs-TV § 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 425
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1539/01 - 11.02.2002,

Versicherungspflicht; VBL; zwölf Monate; Monat; zwölf; Dauer; Arbeitsverhältnis; Befristung

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 12 (5) Sa 577/02

DRsp Nr. 2003/9493

Versicherungspflicht; VBL; zwölf Monate; Monat; zwölf; Dauer; Arbeitsverhältnis; Befristung

»Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.«

Normenkette:

Versorgungs-TV § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob in der Person der Beklagten nachträglich eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingetreten ist und deshalb ein arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge besteht.

Die Beklagte war zunächst ab 03.08.1999 befristet "voraussichtlich bis zum 22.12.1999" beim klagenden L2xx als Lehrerin beschäftigt (Bl. 5 f. d. A.). Der Vertrag wurde einvernehmlich mit Ablauf des 17.10.1999 aufgelöst (Bl. 10 d. A.). Zuvor am 01.10.1999 hatten die Parteien bereits einen ab dem 18.10.1999 bis zum 28.06.2000 geltenden Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 8 f. d. A.). Nach dessen § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung". Dieser Vertrag wurde am 25.05./09.06.2000 bis zum 04.07.2001 verlängert (Bl. 11 d. A.).