Die Parteien streiten darum, ob in der Person der Beklagten nachträglich eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingetreten ist und deshalb ein arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge besteht.
Die Beklagte war zunächst ab 03.08.1999 befristet "voraussichtlich bis zum 22.12.1999" beim klagenden L2xx als Lehrerin beschäftigt (Bl. 5 f. d. A.). Der Vertrag wurde einvernehmlich mit Ablauf des 17.10.1999 aufgelöst (Bl. 10 d. A.). Zuvor am 01.10.1999 hatten die Parteien bereits einen ab dem 18.10.1999 bis zum 28.06.2000 geltenden Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 8 f. d. A.). Nach dessen §
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