BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 10 LW 19/98 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 19/98 R

DRsp Nr. 1999/6614

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

1. Die Tatsache, daß der Ehegatte eines Landwirts in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 3 ALG) ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet, ist nicht verfassungswidrig.2. Wenn die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Monats beginnt, so ist auch unter Geltung des ALG ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin, Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, wendet sich gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Nach dem Vortrag der im Jahre 1963 geborenen Klägerin war ihr Ehemann hauptberuflich als Maschinenbau-Ingenieur tätig, sein landwirtschaftlicher Betrieb wies eine Fläche von ungefähr 16 ha, teils verpachtet, auf; sie arbeitete im Betrieb nur geringfügig und aushilfsweise mit, wenn ihre - noch rüstigen - Schwiegereltern verhindert waren; ihren Beruf als Lehrerin übte sie einstweilen nicht aus, weil sie sich in Erziehungsurlaub befand.