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Die Klägerin, Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, wendet sich gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Nach dem Vortrag der im Jahre 1963 geborenen Klägerin war ihr Ehemann hauptberuflich als Maschinenbau-Ingenieur tätig, sein landwirtschaftlicher Betrieb wies eine Fläche von ungefähr 16 ha, teils verpachtet, auf; sie arbeitete im Betrieb nur geringfügig und aushilfsweise mit, wenn ihre - noch rüstigen - Schwiegereltern verhindert waren; ihren Beruf als Lehrerin übte sie einstweilen nicht aus, weil sie sich in Erziehungsurlaub befand.
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