BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 10 LW 8/98 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 8/98 R

DRsp Nr. 1999/6617

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

1. Die Tatsache, daß der Ehegatte eines Landwirts in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 3 ALG) ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet, ist nicht verfassungswidrig.2. Wenn die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Monats beginnt, so ist auch unter Geltung des ALG ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Die am 3. Juli 1962 geborene und mit einem Nebenerwerbslandwirt verheiratete Klägerin wendet sich in diesem Rechtsstreit gegen die grundsätzliche Feststellung ihrer Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit ab 1. Januar 1995 (Bescheid vom 29. Dezember 1994, Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1995). Auf ihren späteren Antrag hin befreite sie die Beklagte, die an der grundsätzlichen Feststellung festhielt, mit Bescheid vom 20. März 1995 befristet für die Dauer der Erziehung eines im Mai 1994 geborenen Kindes ab 1. Januar 1995 von dieser Versicherungs- und Beitragspflicht.