BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 10 LW 7/97 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 7/97 R

DRsp Nr. 1999/9423

Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

1. Die Tatsache, daß der Ehegatte eines Landwirts in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 3 ALG) ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet, ist nicht verfassungswidrig.2. Wenn die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Monats beginnt, so ist auch unter Geltung des ALG ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin, Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, wendet sich gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung.

Der Ehemann der Klägerin betrieb ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft mit einer Fläche von rund 26 ha. Hauptberuflich war er als Verkaufsberater eines Mischfutterherstellers tätig. Sein außerlandwirtschaftliches Jahreseinkommen betrug nach Angaben der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Juli 1997) ca 110.000 DM. In der Landwirtschaft ihres Ehemannes leistete sie (nach ihrer Auffassung) keine Mitarbeit.