LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2023
L 3 BA 30/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB X § 31; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X §§ 44 ff.; GmbHG § 53 Abs. 3; GmbHG § 54 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 19/19

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitRechtsmacht durch mindestens 50%ige KapitalbeteiligungKeine Erledigung der Statusfeststellung auf andere Weise bei einer Änderung der RechtsmachtverhältnisseKein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des BSG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 30/21

DRsp Nr. 2023/13268

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Rechtsmacht durch mindestens 50%ige Kapitalbeteiligung Keine Erledigung der Statusfeststellung auf andere Weise bei einer Änderung der Rechtsmachtverhältnisse Kein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung" des BSG

1. Aus dem Dauerverwaltungsaktcharakter der Statusfeststellung ist abzuleiten, dass bloße Änderungen in der Gesamtzahl der Stimmanteile (zB durch eine Kapitalerhöhung) den Rentenversicherungsträger nicht davon entbinden, für eine abweichende Beurteilung des Sozialversicherungsstatus die Regelungen der §§ 44 ff SGB X zu beachten. Eine Erledigung "auf andere Weise" iSv § 39 Abs 2 SGB X tritt im Falle solcher Änderungen nicht ein (vgl: BSG, Urt v 29. März 2022, B 12 KR 1/20, juris RN 15 ff). Indes stellte sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen anders dar.