Die im Januar 1960 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten im Hauptsacheverfahren die Aufnahme in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) mit Wirkung ab April 1998.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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