BSG - Urteil vom 28.06.2018
B 5 AL 1/17 R
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 28a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 109
NZS 2019, 303
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 36/16
SG Marburg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 64/14

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der ArbeitslosenversicherungVorrangigkeit der Versicherungspflicht wegen einer entgeltlichen Beschäftigung für eine Forschungstätigkeit bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 5 AL 1/17 R

DRsp Nr. 2018/14515

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung Vorrangigkeit der Versicherungspflicht wegen einer entgeltlichen Beschäftigung für eine Forschungstätigkeit bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft

Eine stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit, die nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wird, stellt weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch eine selbstständige Tätigkeit dar.

1. Bei der Abgrenzung von Tätigkeiten, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen, ist die Erwerbsabsicht ein wesentliches Kriterium. 2. Entgeltlichkeit ist kein absolut zwingendes Kriterium abhängiger Beschäftigung; sie ist aber typusbildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde.3. Nur wenn eine Forschungstätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist, kommt ihr als Beschäftigung i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III sozialversicherungsrechtliche Relevanz zu; die Tätigkeit muss gerade deshalb ausgeübt werden, um Erwerbseinkommen zu erzielen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August 2017 aufgehoben.