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Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Klägerin ab dem 1. Januar 2001.
Die 1942 geborene Klägerin hat - nach Aufgabe einer versicherten Beschäftigung im September 1975 und anschließender Kindererziehung (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 19. September 1984) - zuletzt zwischen Mai 1989 und April 1994 insgesamt 41 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Seit Januar 1997 entrichtet die Klägerin wegen der Pflege ihres in der Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohns in häuslicher Umgebung laufend Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit.
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