LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2021
L 9 U 180/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1829/18

Versicherungsschutz eines Auszubildenden in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Aufenthalts in einer Jugendherberge im Rahmen eines EinführungsseminarsAnforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz von einem Dach

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen L 9 U 180/20

DRsp Nr. 2022/2650

Versicherungsschutz eines Auszubildenden in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Aufenthalts in einer Jugendherberge im Rahmen eines Einführungsseminars Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz von einem Dach

1. Zum Bestehen von Unfallversicherungsschutz im Fall eines Sturzes vom Dach einer Jugendherberge während eines mehrtägigen, durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführten Einführungsseminars.2. Es ist Teil eines gruppendynamischen Prozesses unter Jugendlichen und Ausdruck alterstypischer Unreife, wenn ein siebzehnjähriger Auszubildender mit dem Willen, einen gemeinsamen Abend mit weiteren Auszubildenden fortzusetzen und in dem Bewusstsein, dass der Flur durch eine Aufsichtsperson überwacht wird, über das Dach der Jugendherberge zum Nachbarzimmer klettert

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand