I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 22. März 2002 ein Arbeitsunfall ist.
Der Kläger betreibt mit Partnern eine Kanzlei der vereidigten Buchprüfer und Steuerberater in R . Für diese selbstständige Tätigkeit besteht bei der Beklagten eine freiwillige Versicherung.
Daneben ist der Kläger gewählter Vorstandsvorsitzender des Bundes der vereidigten Buchprüfer (BvB) eV und als solcher ehrenamtlich tätig; er erhält für diese Tätigkeit laut Satzung keine Vergütung, sondern lediglich Auslagenerstattung.
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