BSG - Urteil vom 26.09.1996
2 RU 30/95
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 5 § 548 Abs. 1 S. 1 § 776 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)74a
NZS 1997, 190
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.1995

Versicherungsschutz eines landwirtschaftlichen Unternehmers bei Abwicklungstätigkeiten nach Aufgabe des Betriebes

BSG, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 2 RU 30/95

DRsp Nr. 1997/2236

Versicherungsschutz eines landwirtschaftlichen Unternehmers bei Abwicklungstätigkeiten nach Aufgabe des Betriebes

1. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer steht bei Abwicklungstätigkeiten nach Aufgabe des Betriebes, hier: infolge Verpachtung, unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 5 § 548 Abs. 1 S. 1 § 776 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes O. W. am 17. November 1990 zu gewähren.

Der Ehemann der Klägerin bewirtschaftete bis zum 30. September 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Wegen Erkrankung verpachtete er ihn ab dem 1. Oktober 1989 zunächst an seine Tochter und mit Pachtvertrag vom 28. Dezember 1989 für die Zeit ab dem 31. Dezember 1989 an einen Landwirt. Seit dem 1. Oktober 1989 bezog der Ehemann der Klägerin vorzeitiges Altersruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).