BSG - Urteil vom 26.09.1996
2 RU 12/96
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d § 550 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 423
MDR 1997, 374
NJW 1997, 967
SozR 3-2200 § 539 Nr. 36
AuA 1998, 256

Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

BSG, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 2 RU 12/96

DRsp Nr. 1997/2194

Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

1. Ein Student steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er sich auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum befindet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d § 550 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 1. April 1986 bei einem Überfall auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung für ein abzuleistendes Praktikum verletzt wurde.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger war seit dem Jahre 1985 Student der Journalistik an der Ludwig-Maximilians Universität München. Am Abend des 1. April 1986 hielt er sich im Hotel Savoy der G. - in D. zu einer Vorbesprechung für ein Praktikum auf, das er in der dortigen Werbeabteilung absolvieren wollte. Auf dem Rückweg wurde er von einem Mann tätlich angegriffen und im Gesichts- und Schädelbereich schwer verletzt. Wegen der Folgen der Verletzung bezieht er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.