BSG - Urteil vom 18.11.2008
B 2 U 27/07 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 633
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 151/05
LSG Stuttgart - L 9 U 1382/06- 24.07.2007,

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer; Verletzung bei einer nach Abschluss des Angriffs erfolgenden späteren Rachehandlung

BSG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen B 2 U 27/07 R

DRsp Nr. 2009/8823

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer; Verletzung bei einer nach Abschluss des Angriffs erfolgenden späteren Rachehandlung

Der nachfolgende Racheakt eines Täters an einem Nothelfer kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein, wenn der Racheakt in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfeleistung erfolgt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall.