LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2013
L 3 U 70/11
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 16; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 16; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 73/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten am Bau; Abgrenzung zu unternehmerähnlichen Tätigkeit bei der Bedienung eines eigenen Baufahrzeugs; Selbsthilfe bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums

LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 3 U 70/11

DRsp Nr. 2014/829

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten am Bau; Abgrenzung zu unternehmerähnlichen Tätigkeit bei der Bedienung eines eigenen Baufahrzeugs; Selbsthilfe bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums

1. Für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (Förderung sozialen Wohnungsbaus) spricht mit Tatbestandswirkung die Anerkennung der Errichtung eines Wohnhauses als öffentlich geförderten Wohnraum durch einen Bescheid der zuständigen Behörde. Nicht unter die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII fällt hingegen die - wenn auch öffentlich unterstützte - Errichtung z.B. von Solaranlagen. 2. Soweit Tätigkeiten auf einem Baugrundstück über eine gewisse Zeitdauer (ein Arbeitstag) in annähernd gwerblichem Umfang (Lkw-Transporte) und mit gewissen Gefahren (Fahrten in Hanglage) verrichtet werden, begründet das keinen Unfallversicherungsschutz "wie" ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern ist insoweit grundsätzlich eine selbst zu versichernde Unternehmertätigkeit.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. ;