BSG - Urteil vom 12.12.2006
B 2 U 28/05 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.06.2005

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall am häuslichen Arbeitsplatz

BSG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 2 U 28/05 R

DRsp Nr. 2007/5976

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall am häuslichen Arbeitsplatz

1. Verunglückt ein selbstständiger Rechtsanwalt, der seine Berufstätigkeit zu Hause ausübt, durch einen Sturz auf der Treppe seines Hauses, so ist dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn dieser Weg im Haus des Versicherten, während dessen er stürzte, grundsätzlich seiner versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnen ist und sich aus dem Mitführen von Akten nichts anderes ergibt, selbst wenn er deshalb keine Hand frei hatte, um sich ggf. am Treppengeländer festzuhalten.2. Auf dem Weg zum Verwahrungsort besteht kein Versicherungsschutz beim Verwahren eines Arbeitsgeräts i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Sturzes des Ehemanns der Klägerin als Arbeitsunfall.