BSG - Urteil vom 04.09.2007
B 2 U 28/06 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 24/05
SG Hannover, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 71/03

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verunglückung am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen, Beweislast bei Selbsttötungsabsicht

BSG, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen B 2 U 28/06 R

DRsp Nr. 2008/1023

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verunglückung am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen, Beweislast bei Selbsttötungsabsicht

1. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt bei einem tödlichen Sturz eines Versicherten aus ungeklärten Umständen auf einem gut gesicherten Bau-Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, nur dann, wenn der Nachweis der Unterbrechung der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung erbracht wird.2. Die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten tragen nicht die Beweislast dafür, dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht gehandelt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.