LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2023
L 9 U 911/22
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 2091/20

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Arbeitsunfall nach Beendigung einer Probearbeit auf dem Weg zum AutoKein Versicherungsschutz während der Probearbeit als Wie-Beschäftigter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen L 9 U 911/22

DRsp Nr. 2023/9599

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Arbeitsunfall nach Beendigung einer Probearbeit auf dem Weg zum Auto Kein Versicherungsschutz während der Probearbeit als Wie-Beschäftigter

1. Ein Unfall, den eine Person nach Beendigung der Probearbeit auf dem Weg zu ihrem auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug erleidet, ist unversichert, wenn dieser weder in Erfüllung einer Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis stand noch eine dem Unternehmen zu dienen bestimmte Handlungstendenz bestand.2. Ein Versicherungsschutz während der Probearbeit als Wie-Beschäftigter scheidet aus, wenn keine Arbeiten verrichtet bzw. Leistungen bewirkt werden, die der potentielle Arbeitgeber seinen Kunden schuldet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.