LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2023
L 1 U 954/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 131 Abs. 3 Nr. 2; BWaldG § 11;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 1995/21

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungVerarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen und fremden, zugekauften HolzesKein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen L 1 U 954/23

DRsp Nr. 2023/13433

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen und fremden, zugekauften Holzes Kein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung

Die Verarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen Holzes durch einen Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Versicherte daneben eine - nicht versicherte - gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er fremdes, zugekauftes Holz in der gleichen Weise bearbeitet wie das eigene. Die Verarbeitung eigenen Holzes ist nicht nur ein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung, sondern Teil des versicherten land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten der Beklagten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 131 Abs. 3 Nr. 2; BWaldG § 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.