Versicherungsschutz von Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung
SG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen S 14 U 1462/06
DRsp Nr. 2008/9258
Versicherungsschutz von Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Zwar sind Pflegepersonen i.S. des § 19SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S. des § 14SGB XI kraft Gesetzes unfallversichert, wobei die versicherte Tätigkeit Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen- Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst. Ein den Versicherungsschutz begründender sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflegetätigkeit und einem Unfall ist aber dann nicht anzunehmen, wenn dieser sich beim Holen von Medikamenten ereignete. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]