LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.1993
L 5 U 148/92
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 2; RVO § 544; RVO § 547; RVO § 556;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 34/91

Versicherungsschutz von Teilnehmern an Besichtigungen des Unternehmens in der gesetzlichen UnfallversicherungErstreckung auch auf Einzelpersonen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.1993 - Aktenzeichen L 5 U 148/92

DRsp Nr. 2022/14309

Versicherungsschutz von Teilnehmern an Besichtigungen des Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung Erstreckung auch auf Einzelpersonen

Der Versicherungsschutz von Teilnehmern an Besichtigungen des Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf Einzelpersonen, die in Verhandlungen über eine spätere Arbeitsaufnahme stehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 teilweise angeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 verurteilt,

dem Kläger die Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls vom 04.10.1990 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 2; RVO § 544; RVO § 547; RVO § 556;

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Erstattung der Heilbehandlungskosten wegen des als Arbeitsunfall umstrittenen Ereignisses vom 04.10.1990.