BSG - Urteil vom 19.03.1996
2 RU 14/95
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 64
DB 1997, Beil. 15 S. 5
DB 1997, Beil. 15, S. 5
DRsp VII(700)76b
DStR 1997, 673
NZS 1996, 575
SozR 3-2200 § 548 Nr. 27
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 04.04.1995

Versicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

BSG, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 RU 14/95

DRsp Nr. 1997/350

Versicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

1. Ein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung scheidet aus, wenn bei einer gemischten Tätigkeit die zum Unfall führende Verrichtung ausschließlich betriebsfremden Zwecken zu dienen bestimmt ist und die zum Unfall führende besondere Gefahr wesentlich allein in der von den privaten Zwecken geprägten Verrichtung entspringt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach ihrem bei der Beklagten versichert gewesenen Ehemann (Versicherter), der am 23. September 1990 tödlich verunglückte.