BSG - Urteil vom 28.11.1990
4 RA 40/90
Normen:
AVG § 28a Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 3 S. 1, § 2a Abs. 3 S. 1; RVO § 1251a Abs. 1 S. 1, § 1251a Abs. 3 S. 1, § 1227a Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1251a Nr. 8

Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

BSG, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 4 RA 40/90

DRsp Nr. 1998/7905

Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

1. Als Versicherungszeit der Kindererziehung kann auch bei Pflegeeltern nur die Erziehung im ersten Jahr nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes anerkannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 28a Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 3 S. 1, § 2a Abs. 3 S. 1; RVO § 1251a Abs. 1 S. 1, § 1251a Abs. 3 S. 1, § 1227a Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Vormerkung einer Versicherungszeit der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986.

Die 1937 geborene Klägerin nahm im März 1967 die am 11. November 1965 geborene H.B., die bis dahin in einem Kinderheim gelebt hatte, in Pflege. Zu der beabsichtigten Adoption kam es nicht. Im Dezember 1987 beantragte die Klägerin die Vormerkung von Kindererziehungszeiten u.a. für die Erziehung von H.B. in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. März 1968. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte es mit dem streitigen Bescheid vom 11. Februar 1988, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1988 ab, der Klägerin Zeiten der Erziehung von H.B. anzuerkennen, weil nur die tatsächliche Erziehung während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Monat der Geburt des Kindes berücksichtigt werden könne und die Klägerin H.B. in der Zeit vom 1 Dezember 1965 bis zum 30. November 1966 nicht erzogen habe.