LSG Bayern - Beschluss vom 18.09.2019
L 20 KR 50/18
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 613/16

Versorgung einer mehrfachbehinderten Person mit einem Steh- und BewegungstrainerKostenentscheidung nach den Grundsätzen des ErfolgsprinzipsVeranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips

LSG Bayern, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 50/18

DRsp Nr. 2019/14126

Versorgung einer mehrfachbehinderten Person mit einem Steh- und Bewegungstrainer Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des Erfolgsprinzips Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips

1. Kostenentscheidungen sind nach den Grundsätzen des Erfolgsprinzips zu treffen. 2. Es entspricht der Billigkeit, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird. 2. Ausnahmsweise kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe

I.

Streitig in der Hauptsache war die (dauerhafte) Versorgung der mehrfachbehinderten Klägerin mit dem Steh- und Bewegungstrainer Innowalk.

Gegen das erstinstanzliche, eine Versorgung zusprechende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2017 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 wurde das Berufungsverfahren vergleichsweise dahingehend erledigt, dass die Beklagte die Klägerin zusätzlich zu einem am 02.07.2019 bewilligten Stehtrainer mit einem Bewegungstrainer versorge, wie dies bereits erstinstanzlich angeboten worden war.