Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
I.
Streitig in der Hauptsache war die (dauerhafte) Versorgung der mehrfachbehinderten Klägerin mit dem Steh- und Bewegungstrainer Innowalk.
Gegen das erstinstanzliche, eine Versorgung zusprechende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2017 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 wurde das Berufungsverfahren vergleichsweise dahingehend erledigt, dass die Beklagte die Klägerin zusätzlich zu einem am 02.07.2019 bewilligten Stehtrainer mit einem Bewegungstrainer versorge, wie dies bereits erstinstanzlich angeboten worden war.
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