Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten auch in der Berufung zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit cannabishaltigen Medikamenten sowie die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Medikamente im Zeitraum ab 10.03.2017.
Der 1980 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und seit Juni 2017 arbeitsunfähig erkrankt ... Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.
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