LSG Bayern - Urteil vom 05.11.2019
L 5 KR 544/18
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 675/16

Versorgung mit cannabishaltigen MedikamentenBegriff der schwerwiegenden ErkrankungNachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität

LSG Bayern, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 544/18

DRsp Nr. 2020/9995

Versorgung mit cannabishaltigen Medikamenten Begriff der schwerwiegenden Erkrankung Nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität

Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten auch in der Berufung zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung des Klägers mit cannabishaltigen Medikamenten sowie die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Medikamente im Zeitraum ab 10.03.2017.

Der 1980 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und seit Juni 2017 arbeitsunfähig erkrankt ... Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.