Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader".
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er ist blind. Die Beklagte versorgte ihn im November 2011 entsprechend seinem Antrag vom 30.09.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS und im Jahr 2013 mit einer Braillezeile.
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