LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2018
L 11 KR 461/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1084/14

Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem Enhanced Vision Smart ReaderVoraussetzung für eine GenehmigungsfiktionFiktionsfähiger AntragHinreichend bestimmter Antrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 461/16

DRsp Nr. 2018/8090

Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem Enhanced Vision Smart Reader Voraussetzung für eine Genehmigungsfiktion Fiktionsfähiger Antrag Hinreichend bestimmter Antrag

1. Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht ist ein fiktionsfähiger Antrag des Versicherten.2. Ein Antrag ist fiktionsfähig, wenn er so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist.3. Der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes muss zweifelsfrei zu erkennen sein; dabei ist das jeweilige materielle Recht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB X § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader".

Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er ist blind. Die Beklagte versorgte ihn im November 2011 entsprechend seinem Antrag vom 30.09.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS und im Jahr 2013 mit einer Braillezeile.