BSG - Beschluss vom 26.09.2018
B 3 KR 66/17 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 125/17
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1208/15

Versorgung mit einem Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb einschließlich SitzortheseLeistungen zur medizinischen RehabilitationErstattung selbstbeschaffter Leistungen

BSG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 66/17 B

DRsp Nr. 2018/17314

Versorgung mit einem Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb einschließlich Sitzorthese Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

1. § 13 Abs. 3a SGB V ist insgesamt auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht anwendbar.2. Das Rehabilitations- und Teilhaberecht hält ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vor.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das Begehren des Klägers, ihn mit einem Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb einschließlich Sitzorthese zu versorgen, ist bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Anspruch ergebe sich weder aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V, weil das begehrte Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht geeignet und erforderlich sei, noch aus § 13 Abs 3a SGB V, weil es sich bei diesem Hilfsmittel um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handele, die nach § 13 Abs 3a S 9 SGB V vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sei (zuletzt Urteil des LSG vom 9.11.2017).