Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Begehren des Klägers, ihn mit einem Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb einschließlich Sitzorthese zu versorgen, ist bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Anspruch ergebe sich weder aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V, weil das begehrte Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht geeignet und erforderlich sei, noch aus § 13 Abs 3a SGB V, weil es sich bei diesem Hilfsmittel um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handele, die nach § 13 Abs 3a S 9 SGB V vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sei (zuletzt Urteil des LSG vom 9.11.2017).
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