LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2017
L 16 KR 125/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 2; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 26;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1208/15

Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad mit ElektroantriebGesetzlich unterschiedlich definierte Zweckdienlichkeit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 125/17

DRsp Nr. 2018/16808

Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb Gesetzlich unterschiedlich definierte Zweckdienlichkeit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

1. In der Rechtsprechung des BSG wird bei der Versorgung mit Hilfsmitteln insbesondere die gesetzlich unterschiedlich definierte Zweckdienlichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V ("um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern") und nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ("um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern") berücksichtigt. 2. Grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob das Hilfsmittel hauptsächlich auf die Heilung der Krankheit abzielt oder darauf, eine Behinderung oder deren Folgen günstig zu beeinflussen oder abzuwenden.3. Es ist hingegen nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine Sachleistung oder Kostenerstattung handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 2; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 26;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb.