LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2021
L 5 KR 2097/20
Normen:
SGB V § 37; SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 1-2 und S. 6; SGB V § 132a Abs. 4; SGB X § 31; BGB § 242; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2; BGB § 812;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 4297/16

Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs zu einem Versorgungsvertrag - hier verneint für die vertragliche Festlegung der Zahlungspflicht für einen Einzelfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 2097/20

DRsp Nr. 2021/15908

Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs zu einem Versorgungsvertrag – hier verneint für die vertragliche Festlegung der Zahlungspflicht für einen Einzelfall

Die Feststellung einer Zahlungspflicht ohne zugrundeliegenden Vertrag oder Ergänzung eines Vertrags ist kein zulässiger Regelungsinhalt eines Schiedsspruchs nach § 132a Abs. 2 SGB V (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung, seither § 132a Abs. 4 SGB V). Fehlt die Regelung grundsätzlicher Fragen - ist also nicht nur eine Vertragsergänzung erforderlich - muss Gegenstand der Verträge nach § 132a Abs. 2 Satz 1 a.F. notwendigerweise mehr als nur die Festlegung von Einzelheiten sein. Gegen den rückwirkenden Abschluss eines Versorgungsvertrags bestehen keine Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 20.396,25 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 37; SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 1-2 und S. 6; SGB V § 132a Abs. 4; SGB X § 31; BGB § 242; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2; BGB § 812;

Tatbestand