LSG Chemnitz - Urteil vom 16.04.2008
L 1 KR 47/06
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2 § 37 § 69 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 92 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 526/04

Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Vergütung von im Rahmen der Medikamentengabe anfallenden Leistungen

LSG Chemnitz, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 47/06

DRsp Nr. 2008/16911

Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Vergütung von im Rahmen der Medikamentengabe anfallenden Leistungen

1. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie streng nach ihrem Wortlaut angewandt wird. Eine teleologisch orientierte erweiternde Auslegung ist hingegen ausgeschlossen (hier: zur Frage des Verabreichens von Medikamenten im Sinne der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V).