BSG - Beschluss vom 29.01.2009
B 3 KR 39/08 B
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5420/07
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4185/06

Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, Ausstattung eines schwerstbehinderten Kindes mit einem Speedy-Tandem

BSG, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 39/08 B

DRsp Nr. 2009/5517

Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, Ausstattung eines schwerstbehinderten Kindes mit einem Speedy-Tandem

Ein schwerstbehindertes Kind hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Speedy-Tandem zur Förderung von Familienaktivitäten durch die gesetzliche Krankenversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Die im Februar 1996 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung eines sog Speedy-Tandems zum Preis von insgesamt 6.097,28 Euro.