LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.04.2018
L 5 KR 140/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 435/14

Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenVorliegen eines VerwaltungsaktesFehlende arzneimittelrechtliche ZulassungKrankenversicherungsrechtliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 140/16

DRsp Nr. 2018/9299

Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Vorliegen eines Verwaltungsaktes Fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung Krankenversicherungsrechtliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie

1. Ein Verwaltungsakt liegt vor, gleichgültig, ob die Behörde ihrer Entscheidung die äußere Form eines Verwaltungsakts gegeben hat, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB X gegeben sind. 2. Es fehlt es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie, wenn keine erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung besteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten im Umfang von 56 g je Monat.