LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2019
L 11 VG 17/19
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 VG 24/17

Versorgung nach dem OEGAngriff im Sinne eines tatsächlichen physischen AngriffsBloße Drohung mit einer erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen L 11 VG 17/19

DRsp Nr. 2020/13377

Versorgung nach dem OEG Angriff im Sinne eines tatsächlichen physischen Angriffs Bloße Drohung mit einer erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung

Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung stellt keinen tätlichen Angriff im Sinne eines tatsächlichen physischen "Angriffs" dar, der aber notwendig ist, um von einem tätlichen Angriff ausgehen zu können.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).