LSG Bayern - Urteil vom 06.08.2019
L 15 VG 2/19
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 43/17

Versorgung nach dem OEGPosttraumatisches Stresssyndrom nach einem AmoklaufPsychische GesundheitsschädenBloße Verwirklichung eines Straftatbestandes

LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen L 15 VG 2/19

DRsp Nr. 2019/13992

Versorgung nach dem OEG Posttraumatisches Stresssyndrom nach einem Amoklauf Psychische Gesundheitsschäden Bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes

1. Auch psychische Gesundheitsschäden sind geeignet, einen Opferentschädigungsanspruch auszulösen, aber diese müssen auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein.2. Die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes und ein Angriff gegen Dritte ohne weitere Besonderheiten ist kein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, auch wenn das Opfer angsterfüllt oder verzweifelt ist und seelische Gesundheitsschäden davonträgt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).