ArbG Essen, vom 21.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 786/92
LAG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1052/92
Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung
BAG, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 52/93
DRsp Nr. 2001/11958
Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung
»1. Der Arbeitgeber muß bei der Aufstellung einer Ordnung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung) den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.2. Auch Arbeitgeber und Betriebsrat müssen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung Ansprüche der Arbeitnehmer des Betriebes begründen.3. Der Ausschluß einer Gruppe von Arbeitnehmern von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - hier: Mitarbeiter im Außendienst - ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn er nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (im Anschluß an BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242BGB Gleichbehandlung).4. Der Zweck einer betrieblichen Altersversorgung besteht darin, zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen sowie in der Regel Betriebstreue zu fördern und zu belohnen. Der Arbeitgeber darf Außendienstmitarbeiter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb ausschließen, weil diese ein höheres Entgelt (Fixum und Provision) als Mitarbeiter im Innendienst erhalten.
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