BAG - Urteil vom 20.07.1993
3 AZR 52/93
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung), § 1 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
AP Nr. 11 § 1 BetrAVG
BB 1993, 2456
DB 1994, 102
EzA § 1 BetrAVG Nr. 4
MDR 1994, 808
NZA 1994, 125
SAE 1995, 42
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 786/92
LAG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1052/92

Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 52/93

DRsp Nr. 2001/11958

Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

»1. Der Arbeitgeber muß bei der Aufstellung einer Ordnung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung) den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. 2. Auch Arbeitgeber und Betriebsrat müssen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung Ansprüche der Arbeitnehmer des Betriebes begründen. 3. Der Ausschluß einer Gruppe von Arbeitnehmern von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - hier: Mitarbeiter im Außendienst - ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn er nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (im Anschluß an BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 4. Der Zweck einer betrieblichen Altersversorgung besteht darin, zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen sowie in der Regel Betriebstreue zu fördern und zu belohnen. Der Arbeitgeber darf Außendienstmitarbeiter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb ausschließen, weil diese ein höheres Entgelt (Fixum und Provision) als Mitarbeiter im Innendienst erhalten.