Mit seiner Klage wendet sich der bis Ende 2007 bei dem Versorgungsamt G1 beschäftigte Kläger gegen seine Zuordnung an den Landschaftsverband W2-L3 in M1. Die Zuordnung erfolgte im Wege der Personalgestellung nach den Regeln des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz ist vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 30.10.2007 als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen verabschiedet worden ist (GV NRW 2007, 482 ff. - ausgegeben am 20.11.2007 -, fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).
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