BGH - Urteil vom 06.02.2006
II ZR 136/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 691
BKR 2006, 220
DB 2006, 837
DStR 2006, 1053
MDR 2006, 1178
NJW-RR 2006, 865
WM 2006, 688
ZIP 2006, 849
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 66/04
LG Leipzig, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4056/03

Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse

BGH, Urteil vom 06.02.2006 - Aktenzeichen II ZR 136/04

DRsp Nr. 2006/7852

Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse

»a) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im Einzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes" gewährt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Beamtengesetze.b) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig vereinbarten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung "vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehender Versorgungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand: