Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsanwartschaft.
Der am 13. November 1942 geborene Kläger war von Januar 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1999 bei der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin und ihren Rechtsvorgängerinnen als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt lag stets über der Beitragsbemessungsgrenze und betrug zuletzt 9.280,00 DM monatlich. In § 7 des mit der P GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages vom 17. /20. Oktober 1980 hatte sich die Arbeitgeberin verpflichtet, ihm "eine Alters- bzw. Invalidenrente oder Witwenrente an die überlebende Ehefrau auf der Grundlage ihrer jeweils geltenden Versorgungsordnung" zu gewähren. Die betriebliche Altersversorgung war in der Versorgungsordnung vom 9. Dezember 1965 (VO 65) sowie den sie erläuternden und ergänzenden Versorgungsrichtlinien vom 9. Dezember 1965 (VRL 65) geregelt. Die VO 65 lautete auszugsweise:
"III. Entstehung des Anspruchs
...
Die Altersgrenze ist bei männlichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
...
IV. Höhe des Anspruchs
Bemessungsgrundlage für die Altersrente ist die Hälfte des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich der anrechnungsfähigen Sozialrenten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|