BAG - Urteil vom 12.11.1991
3 AZR 520/90
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4, 5 S. 2, Abs. 6; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG
BAGE 69, 19
BB 1992, 360
DB 1992, 638
EWiR § 2 BetrAVG 1/92, 225
EzA § 2 BetrAVG Nr. 12
KTS 1992, 283
NZA 1992, 4466
NZA 1992, 466
SAE 1993, 180
VersR 1992, 1246
ZIP 1992, 716
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7737/89
LAG Köln, vom 21.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 508/90

Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

BAG, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 520/90

DRsp Nr. 1996/6114

Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

»1. Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sein. Das ist u. a. dann der Fall, wenn Betriebsrente und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen eine Obergrenze nicht übersteigen dürfen. 2. Maßgebend für die Berechnung der Anwartschaft sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens. Das gilt auch für die Berechnung der später zu erwartenden Sozialversicherungsrente. 3. Für die Berechnung der zu erwartenden Sozialversicherungsrente kann der Arbeitgeber auf das in § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG beschriebene Näherungsverfahren zurückgreifen. 4. Der auf diese Weise ermittelte Wert der Anwartschaft ist mit dem Zeitwertfaktor im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG (Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Betriebszugehörigkeit) zu multiplizieren. 5. Tritt der Versorgungsfall "Alter 65" ein, wird aus der so berechneten Anwartschaft ein Anspruch. Für die Berechnung von Renten für andere Versorgungsfälle gelten diese Grundsätze entsprechend.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4, 5 S. 2, Abs. 6; GmbHG § 35 ;

Tatbestand: