BSG - Urteil vom 24.01.2008
B 3 KR 17/07 R
Normen:
BGB § 134 § 184 § 812 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 S. 2 ; SGB X § 58 Abs. 1 § 61 S. 2 ; SGG § 162 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 154
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 59/06
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 96/05

Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, Einschränkungen im Abrechnungsverfahren nur bei Nichtigkeit, Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkraftsetzens eines Versorgungsvertrags

BSG, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 17/07 R

DRsp Nr. 2008/20737

Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, Einschränkungen im Abrechnungsverfahren nur bei Nichtigkeit, Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkraftsetzens eines Versorgungsvertrags

1. Durch den im Versorgungsvertrag festgelegten Versorgungsauftrag wird der Umfang der Zulassung eines Vertragskrankenhauses zur Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen bestimmt. Dabei sind im Abrechnungsverfahren Einschränkungen des Versorgungsauftrags nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig sind. 2. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Versorgungsvertrages eines Krankenhauses zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt ist auch für den Fall der Ersetzung eines alten durch einen neuen Versorgungsvertrag unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 134 § 184 § 812 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 S. 2 ; SGB X § 58 Abs. 1 § 61 S. 2 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 3.807,77 Euro nebst Zinsen.