BAG - Urteil vom 26.01.1999
3 AZR 464/97
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1, § 1, § 7 Abs. 2 S. 1, 3; Leistungsordnung des Essener Verbandes §§ 2, 15;
Fundstellen:
AP Nr. 91 zu § 7 BetrAVG
BAGE 91, 1
DB 1999, 1563
DZWIR 1999, 373
KTS 1999, 399
NZA 1999, 711
ZIP 1999, 1018
Vorinstanzen:
LAG Köln - 11.7.1997 - 8 (7) Sa 134/97 ,
ArbG Köln, vom 21.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11060/95

Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung

BAG, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 464/97

DRsp Nr. 1999/6345

Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung

»1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. 2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1, § 1, § 7 Abs. 2 S. 1, 3; Leistungsordnung des Essener Verbandes §§ 2, 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Beginn der Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) und den Umfang seiner Zahlungspflichten.

Der 1935 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1993 bei der S. AG und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 6./9. August 1969 hatte die Rechtsvorgängerin der S. AG dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugesagt. Diese Bestimmungen lauten, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind:

"§ 2