Die Parteien streiten über den Beginn der Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) und den Umfang seiner Zahlungspflichten.
Der 1935 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1993 bei der S. AG und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 6./9. August 1969 hatte die Rechtsvorgängerin der S. AG dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugesagt. Diese Bestimmungen lauten, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind:
"§ 2
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