I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin umfasst und diese bei den Bewertungsrelationen, die die Grundlage zur Berechnung des Erlösbudgets für das Jahr 2012 bilden, und damit beim Erlösbudget zu berücksichtigen sind.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 hat der Beklagte festgestellt, dass das Krankenhaus der Klägerin am Standort A-Stadt ab 1. Januar 2011 mit den angeführten Gebieten, Planungsschwerpunkten und Ausbildungsstätten in den ab 2011 geltenden Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist; zugleich widerrief er den Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan 2008 vom 28. August 2008 mit Wirkung ab 1.Januar 2011.
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